Satzung
in der von der Jahreshauptversammlung am 7. April 1979 beschlossenen Fassung
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Olpe e.V., Sitz 5960 Olpe.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Olpe e.V. - wurde am 01.09.1950 gegründet und am 12.06.1951 unter der Nr. 94 in das Vereinsregister des Amtgerichtes Olpe eingetragen.
§ 2 - Zweck
- Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen
- die Verkehrssicherheit zu fördern,
- Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
- Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
- die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu vertreten,
- ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der Fassung der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
- Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Olpe e.V. können werden:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Verbände und Vereinigungen.
- Die Aufnahme eines Mitglieds (Abs. 1) erfolgt auf Grund seines Antrages und durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es gröblich gegen die Zwecke der Kreisverkehrswacht Olpe e.V. verstößt,
- wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt ist,
- das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder
- mit der Zahlung von zwei Jahresbeträgen und mehr im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand. der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Gesamtvorstand zulässig.Sie muss binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
§ 5 - Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand natürliche Mitglieder ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Kreisverkehrswacht Olpe e.V. besonders verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
- Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§ 6 - Beitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben; die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Organe
Organe der Kreisverkehrswacht Olpe e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 8),
- der Beirat (§ 9),
- der Gesamtvorstand - Beirat und geschäftsführender Vorstand (§ 10),
- der geschäftsführende Vorstand - engerer Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 11).
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 4, § 5 und § 9 der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie soll mindestens alle zwei Jahre und bis spätestens 01. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle berechtigten Teilnehmer sind mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse einzuladen. Die Mitgliederver-sammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Anträgefür die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, Ehrenmitglied oder Beiratsmitglied gestellt werden. Sie müssen zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein und müssen der Tagesordnung zugesetzt werden.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
- wählt den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand auf die Dauer von jeweils zwei Jahren,
- wählt für jedes Jahr zwei Rechnugsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben und
- behandelt im übrigen die dem Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern von Behörden oder Verbänden, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und einen ständigen Vertreter benennen können, ggfs. den Geschäftsfüher.
- Aufgabe des Beirates ist es, den geschäftsführenden Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den geschäftsführenden Vorstand als Empfehlungen.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied für den Beirat bestellen.
- Die Mitglieder des Beirates nehmen an der Mitgliederversammlung teil und sind stimm- und antragsberechtigt.
§ 10 - Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern.
- Der Gesamtvorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens je drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates.
§ 11 - Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (eingere Vorstand im Sinne § 26 BGB).
- Der Vorsitzende und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet die Kreisverkehrswacht Olpe e.V. und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt solange im Amt, bis nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
- Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftwechsel des Vereins. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen und die Beschlüsse niederzulegen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Schatzmeister ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere die Beiträge der Mitglieder einzuziehen und die Kassenbücher zu führen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der nach den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11, Abs.1) oder des Vorsitzenden zu arbeiten hat.
§ 12 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
- Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.
- Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
§ 13 - Vermögen des Vereins
- Der Verein erhält seine Mittel durch freiwillige Zuwendungen aus öffentlicher und privater Hand, sowie durch Beiträge der Mitglieder.
- Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu den im § 2 genannten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche.
§ 14 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenden Stimmen.
- Die über die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung prüft auch die Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens des Vereins, das nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Caritas Verband des Kreises Olpe, für Zwecke, die als gemeinnützig anerkannt sind (möglichst für Behinderte).







